RS OGH 1976/8/4 9Os57/76

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Veröffentlicht am 04.08.1976
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Norm

StGB §23 Abs1

Rechtssatz

Eine Einweisung ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die "Anlaßverurteilung" neben zahlreichen Taten, die nach Verbüßung einer der nach § 23 Abs 1 Z 2 StGB die Einweisungsgrundlage bildenden Vorstrafen liegen und die für sich allein bereits eine mindestens zweijährige Freiheitsstrafe rechtfertigen, auch noch eine weitere vor diesem Zeitpunkt liegende (unbedeutende) Tat, erfaßt.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 57/76
    Entscheidungstext OGH 04.08.1976 9 Os 57/76
    Veröff: EvBl 1977/45 S 103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090210

Dokumentnummer

JJR_19760804_OGH0002_0090OS00057_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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