Norm
StGB §23 Abs1Rechtssatz
Eine Einweisung ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die "Anlaßverurteilung" neben zahlreichen Taten, die nach Verbüßung einer der nach § 23 Abs 1 Z 2 StGB die Einweisungsgrundlage bildenden Vorstrafen liegen und die für sich allein bereits eine mindestens zweijährige Freiheitsstrafe rechtfertigen, auch noch eine weitere vor diesem Zeitpunkt liegende (unbedeutende) Tat, erfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090210Dokumentnummer
JJR_19760804_OGH0002_0090OS00057_7600000_001