RS OGH 2000/4/28 3Ob607/76, 1Ob6/00i

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Veröffentlicht am 11.08.1976
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Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 340 bis 342 ABGB sind im § 456 ZPO aufrechterhalten und zufolge Artikel XXVII EGEO durch die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen nicht berührt worden. Das Verfahren ist das in Besitzstörungsfällen vorgezeichnete ( §§ 454 ff ZPO ) und wird mit dem gerichtlichen Endbeschluß ( § 459 ZPO ) abgeschlossen.Die Bestimmungen der Paragraphen 340 bis 342 ABGB sind im Paragraph 456, ZPO aufrechterhalten und zufolge Artikel römisch 27 EGEO durch die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen nicht berührt worden. Das Verfahren ist das in Besitzstörungsfällen vorgezeichnete ( Paragraphen 454, ff ZPO ) und wird mit dem gerichtlichen Endbeschluß ( Paragraph 459, ZPO ) abgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010311

Dokumentnummer

JJR_19760811_OGH0002_0030OB00607_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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