RS OGH 1976/8/12 3AZR720/75

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Veröffentlicht am 12.08.1976
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Norm

ABGB §1163
AngG §39

Rechtssatz

Ein Zeugnis muß die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe der Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so vollständig und genau beschreiben, daß sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Unerwähnt dürfen solche Tätigkeiten bleiben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung zukommt.

Schlagworte

*D*, Angestellte, Inhalt, Dienstzeugnis, Arbeitszeugnis, Art, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Dienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104541

Dokumentnummer

JJR_19760812_AUSL000_003AZR00720_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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