Norm
ABGB §1163Rechtssatz
Ein Zeugnis muß die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe der Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so vollständig und genau beschreiben, daß sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Unerwähnt dürfen solche Tätigkeiten bleiben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung zukommt.
Schlagworte
*D*, Angestellte, Inhalt, Dienstzeugnis, Arbeitszeugnis, Art, Dienstleistung, Arbeitsleistung, DienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104541Dokumentnummer
JJR_19760812_AUSL000_003AZR00720_7500000_001