Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
Auch bei Fortbildungsmaßnahmen erhält der Arbeitnehmer oftmals einen geldwerten Vorteil, der eine Bindung rechtfertigen kann, sei es, daß er bei seinem bisherigen Dienstherrn die Voraussetzungen einer höheren Tarifgruppe erfüllt, sei es, daß die erworbenen Kenntnisse sich auch für anderweitige Arbeitsverhältnisse nutzbar machen lassen.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104282Dokumentnummer
JJR_19760818_AUSL000_005AZR00399_7500000_001