RS OGH 1976/8/18 5AZR399/75

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Veröffentlicht am 18.08.1976
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Norm

ABGB §879 BIIh
ABGB §879 CIIo5
ABGB §1151 IX
ABGB §1336

Rechtssatz

Auch bei Fortbildungsmaßnahmen erhält der Arbeitnehmer oftmals einen geldwerten Vorteil, der eine Bindung rechtfertigen kann, sei es, daß er bei seinem bisherigen Dienstherrn die Voraussetzungen einer höheren Tarifgruppe erfüllt, sei es, daß die erworbenen Kenntnisse sich auch für anderweitige Arbeitsverhältnisse nutzbar machen lassen.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104282

Dokumentnummer

JJR_19760818_AUSL000_005AZR00399_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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