RS OGH 1976/8/24 10Os49/76

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Veröffentlicht am 24.08.1976
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Rechtssatz

§ 95 Abs 2 StGB verlangt im Gegensatz zu § 94 Abs 3 StGB keine Güterabwägung. Die Unzumutbarkeit nach § 95 Abs 2 StGB besteht schon dann, wenn wichtige von der Rechtsordnung anerkannte Interessen entgegenstehen, ohne daß diese unbedingt auch höherwertig als jene des Verunglückten sein müssen.Paragraph 95, Absatz 2, StGB verlangt im Gegensatz zu Paragraph 94, Absatz 3, StGB keine Güterabwägung. Die Unzumutbarkeit nach Paragraph 95, Absatz 2, StGB besteht schon dann, wenn wichtige von der Rechtsordnung anerkannte Interessen entgegenstehen, ohne daß diese unbedingt auch höherwertig als jene des Verunglückten sein müssen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 49/76
    Entscheidungstext OGH 24.08.1976 10 Os 49/76
    Veröff: SSt 47/42 = ZVR 1977/46 S 54 (Anmerkung von Liebscher)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093442

Dokumentnummer

JJR_19760824_OGH0002_0100OS00049_7600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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