Norm
StGB §2 ARechtssatz
Das Unterlassen eines Beamten, den diesbezüglich keine spezifische Erfolgsabwendungspflicht (§ 2 StGB) trifft, in Kenntnis von Verrechnungsmanipulationen anderer etwas zu deren Abstellung zu unternehmen, wobei er sodann an den gesetzwidrig verrechneten Gebühren partizipiert, fällt allenfalls unter § 164 Abs 1 Z 2 StGB, nicht jedoch unter §§ 146, 302 StGB.Das Unterlassen eines Beamten, den diesbezüglich keine spezifische Erfolgsabwendungspflicht (Paragraph 2, StGB) trifft, in Kenntnis von Verrechnungsmanipulationen anderer etwas zu deren Abstellung zu unternehmen, wobei er sodann an den gesetzwidrig verrechneten Gebühren partizipiert, fällt allenfalls unter Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, nicht jedoch unter Paragraphen 146, 302, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089070Dokumentnummer
JJR_19760824_OGH0002_0100OS00060_7600000_003