RS OGH 1976/8/24 10Os60/76

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Veröffentlicht am 24.08.1976
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Rechtssatz

Das Unterlassen eines Beamten, den diesbezüglich keine spezifische Erfolgsabwendungspflicht (§ 2 StGB) trifft, in Kenntnis von Verrechnungsmanipulationen anderer etwas zu deren Abstellung zu unternehmen, wobei er sodann an den gesetzwidrig verrechneten Gebühren partizipiert, fällt allenfalls unter § 164 Abs 1 Z 2 StGB, nicht jedoch unter §§ 146, 302 StGB.Das Unterlassen eines Beamten, den diesbezüglich keine spezifische Erfolgsabwendungspflicht (Paragraph 2, StGB) trifft, in Kenntnis von Verrechnungsmanipulationen anderer etwas zu deren Abstellung zu unternehmen, wobei er sodann an den gesetzwidrig verrechneten Gebühren partizipiert, fällt allenfalls unter Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, nicht jedoch unter Paragraphen 146, 302, StGB.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 60/76
    Entscheidungstext OGH 24.08.1976 10 Os 60/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089070

Dokumentnummer

JJR_19760824_OGH0002_0100OS00060_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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