RS OGH 1976/8/24 10Os49/76

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Veröffentlicht am 24.08.1976
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Rechtssatz

Die Hilfeleistungspflicht nach § 95 StGB ist von dem zusätzlichen Bestehen einer solchen für andere Personen nach § 94 StGB unberührt, solange nicht auch tatsächlich sachkundige und ausreichende Hilfe geleistet wird.Die Hilfeleistungspflicht nach Paragraph 95, StGB ist von dem zusätzlichen Bestehen einer solchen für andere Personen nach Paragraph 94, StGB unberührt, solange nicht auch tatsächlich sachkundige und ausreichende Hilfe geleistet wird.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 49/76
    Entscheidungstext OGH 24.08.1976 10 Os 49/76
    Veröff: SSt 47/42 = ZVR 1977/46 S 54 (Anmerkung von Liebscher)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093531

Dokumentnummer

JJR_19760824_OGH0002_0100OS00049_7600000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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