RS OGH 2013/2/21 7Ob47/76, 1Ob601/83, 2Ob180/12b

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Veröffentlicht am 26.08.1976
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Rechtssatz

Die Ablehnung der Wiedereröffnung eines geschlossenen Verfahrens trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 194 ZPO ist der gesetzwidrigen Schließung eines Verfahrens gleichzuhalten. Entspricht die Schließung nicht dem Gesetz, weil sie vor Spruchreife erklärt wurde, ist das Verfahren mangelhaft.Die Ablehnung der Wiedereröffnung eines geschlossenen Verfahrens trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 194, ZPO ist der gesetzwidrigen Schließung eines Verfahrens gleichzuhalten. Entspricht die Schließung nicht dem Gesetz, weil sie vor Spruchreife erklärt wurde, ist das Verfahren mangelhaft.

Entscheidungstexte

  • RS0037029">7 Ob 47/76
    Entscheidungstext OGH 26.08.1976 7 Ob 47/76
  • 1 Ob 601/83
    Entscheidungstext OGH 27.04.1983 1 Ob 601/83
    Auch
  • RS0037029">2 Ob 180/12b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 180/12b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0037029

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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