Norm
GrEStG 1955 §2 Abs2Rechtssatz
Für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 GrEStG sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich. Künftig beabsichtigte oder mögliche Änderungen begründen erst dann nach § 2 Abs 2 GrEStG eine - nachträgliche - Steuerpflicht, wenn die Änderung tatsächlich herbeigeführt wurde.Für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich. Künftig beabsichtigte oder mögliche Änderungen begründen erst dann nach Paragraph 2, Absatz 2, GrEStG eine - nachträgliche - Steuerpflicht, wenn die Änderung tatsächlich herbeigeführt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060932Dokumentnummer
JJR_19760831_OGH0002_0030OB00572_7600000_002