Norm
GrEStG 1955 §2 Abs2Rechtssatz
Für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 GrEStG sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich. Künftig beabsichtigte oder mögliche Änderungen begründen erst dann nach § 2 Abs 2 GrEStG eine - nachträgliche - Steuerpflicht, wenn die Änderung tatsächlich herbeigeführt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060932Dokumentnummer
JJR_19760831_OGH0002_0030OB00572_7600000_002