Norm
ABGB §5Rechtssatz
Eine ausnahmsweise Bedachtnahme auf Rechtsveränderungen nach Schluß der Entscheidung erster Instanz ist nur dort gerechtfertigt, wo auf rückwirkend angeordentes zwingendes Recht - wie zB auf die rückwirkende Außerkraftsetzung typisch nationalsozialistischer Vorschriften (Ehrenzweig2 I/1, 88; Wolff in Klang2 I/1, 74 f) - Bedacht zu nehmen ist (JBl 1947,243; 1 Ob 900/53; 1 Ob 921/52; Fasching III 661, IV 330) od. wenn, wie bei Unterhaltsansprüchen, auch über solche für die Zukunft und damit für die Zeit nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes abzusprechen ist (1 Ob 610/76,611/76; 5 Ob 522/76).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008735Dokumentnummer
JJR_19760901_OGH0002_0010OB00671_7600000_005