Norm
ABGB §5Rechtssatz
Erweist sich bei Überprüfung einer vor der Rechtsänderung ergangenen Entscheidung nach dem seinerzeitigen Recht eine Aufhebung als unvermeidlich, ist bei der neuen Entscheidung das neue Recht anzuwenden und daher auch bei einem Aufhebungsbeschluß bereits auf diese neue Rechtslage Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006536Dokumentnummer
JJR_19760901_OGH0002_0010OB00671_7600000_004