RS OGH 1976/9/2 11Os76/76

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Veröffentlicht am 02.09.1976
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Norm

StGB §146 F
StGB §159

Rechtssatz

Von einer Sachverhaltsidentität oder Rechtsgüteridentität zwischen einem deliktischen Verhalten im Sinne einer fahrlässigen Krida gemäß dem § 486 Z 2 StGB (bzw dem korrespondierenden § 159 Abs 1 Z 2 StGB) und einer (vorsätzlichen) Veruntreuung nach dem § 133 StGB - durch Zueignung unter Eigentumsvorbehalt anvertrauten Gutes mit Bereicherungsvorsatz - kann schon begrifflich, da solches Gut nicht in den Gläubigerbefriedigungsfonds fällt, keine Rede sein. Beim Zusammentreffen derartiger Verhaltsweisen handelt es sich vielmehr um einen Fall ungleichartiger Realkonkurrenz (sogenannte Verbrechenshäufung) selbständiger Delikte, deren unterschiedlicher Unrechtsgehalt eben erst durch die Unterstellung unter beide Tatbestände erfaßt wird.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 76/76
    Entscheidungstext OGH 02.09.1976 11 Os 76/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094539

Dokumentnummer

JJR_19760902_OGH0002_0110OS00076_7600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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