RS OGH 2025/2/11 7Ob642/76; 7Ob578/77; 1Ob721/78; 5Ob160/09d; 5Ob195/09a; 5Ob235/12p; 1Ob218/13k; 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1976
beobachten
merken

Norm

AußStrG 2005 §53
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z3 AIII
ZPO §503 Z3 D
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Aktenwidrigkeiten betreffen in der Regel unmittelbar die Tatsachenfeststellungen und somit fallen die Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder nicht angenommen wurde, in das Gebiet der Beweiswürdigung; doch sind nur die auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse getroffenen Feststellungen unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit unanfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0043367

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten