RS OGH 1976/9/2 7Ob655/76, 1Ob595/77, 7Ob687/77, 7Ob727/77, 6Ob519/78, 1Ob560/78, 7Ob720/79, 6Ob750/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1976
beobachten
merken

Norm

AußStrG §122

Rechtssatz

Eine Erbserklärung ist auch dann anzunehmen, wenn es nach dem bei ihrer Abgabe erstatteten Vorbringen wenig wahrscheinlich erscheint, daß das behauptete Erbrecht materiell gerechtfertigt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008013

Dokumentnummer

JJR_19760902_OGH0002_0070OB00655_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten