Norm
StPO §294 Abs4Rechtssatz
Liegt ein die Berufung treffender Zurückweisungsgrund vor, ist jedoch auf Grund eines Vorgehens gemäß § 290 Abs 1 StPO die Strafe neu zu bemessen, so wird die Berufung nicht zurückgewiesen, sondern der Berufungswerber auf die getroffene Entscheidung verwiesen (im pro domo Vermerk der Hinweis auf die "Kannbestimmung" des § 294 Abs 4 StPO).Liegt ein die Berufung treffender Zurückweisungsgrund vor, ist jedoch auf Grund eines Vorgehens gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO die Strafe neu zu bemessen, so wird die Berufung nicht zurückgewiesen, sondern der Berufungswerber auf die getroffene Entscheidung verwiesen (im pro domo Vermerk der Hinweis auf die "Kannbestimmung" des Paragraph 294, Absatz 4, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100548Dokumentnummer
JJR_19760903_OGH0002_0110OS00035_7600000_002