Norm
EO §3 IIIARechtssatz
Bei der Erledigung des Exekutionsantrages ist nicht zu prüfen, ob die Exekution zu einem Erfolg führen wird. Eine Verweigerung der Exekutionsbewilligung gestützt auf § 39 Abs 1 Z 8 EO käme nur in Betracht, wenn von vornherein mit Bestimmtheit angenommen werden müsste, dass die Liegenschaft unverkäuflich sein wird.Bei der Erledigung des Exekutionsantrages ist nicht zu prüfen, ob die Exekution zu einem Erfolg führen wird. Eine Verweigerung der Exekutionsbewilligung gestützt auf Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO käme nur in Betracht, wenn von vornherein mit Bestimmtheit angenommen werden müsste, dass die Liegenschaft unverkäuflich sein wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000101Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012