Norm
HGB §142Rechtssatz
Die Rechtswirkung der Übernahmsklage tritt erst mit der Rechtskraft des ihr stattgebenden Urteils ein. Der Klagstag hat nur als Stichtag für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens Bedeutung. Der Übertritt der Gesellschaft in das Liquidationsstadium (hier durch Kündigung gemäß § 131 Z 6 HGB) wird durch die Erhebung der Übernahmsklage weder verhindert, noch verzögert.Die Rechtswirkung der Übernahmsklage tritt erst mit der Rechtskraft des ihr stattgebenden Urteils ein. Der Klagstag hat nur als Stichtag für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens Bedeutung. Der Übertritt der Gesellschaft in das Liquidationsstadium (hier durch Kündigung gemäß Paragraph 131, Ziffer 6, HGB) wird durch die Erhebung der Übernahmsklage weder verhindert, noch verzögert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0062117Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2015