Norm
EO §4 Abs1 Z6Rechtssatz
Das Wahlrecht des betreibenden Gläubigers gem § 6 EO gilt nicht nur für den Fall der ausschließlichen Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes zur Exekutionsbewilligung (§ 4 Abs 1 Z 6 EO), sondern auch dann, wenn um Bewilligung der Exekution entweder beim Titelgericht oder beim Exekutionsgericht angesucht werden kann (§ 4 Abs 2 EO).Das Wahlrecht des betreibenden Gläubigers gem Paragraph 6, EO gilt nicht nur für den Fall der ausschließlichen Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes zur Exekutionsbewilligung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, EO), sondern auch dann, wenn um Bewilligung der Exekution entweder beim Titelgericht oder beim Exekutionsgericht angesucht werden kann (Paragraph 4, Absatz 2, EO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000152Dokumentnummer
JJR_19760907_OGH0002_0030OB00117_7600000_001