RS OGH 2000/1/15 4Ob95/76, 2Ob564/78, 8ObA226/94, 1Ob162/99a

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Veröffentlicht am 07.09.1976
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Rechtssatz

Wird bei der infolge geänderter Senatszusammensetzung erforderlichen Verhandlungsneudurchführung die Wiederholung der Beweisergebnisse teilweise unterlassen, ist dies gemäß § 196 ZPO zu rügen (vgl SZ 40/63).Wird bei der infolge geänderter Senatszusammensetzung erforderlichen Verhandlungsneudurchführung die Wiederholung der Beweisergebnisse teilweise unterlassen, ist dies gemäß Paragraph 196, ZPO zu rügen vergleiche SZ 40/63).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0037176

Dokumentnummer

JJR_19760907_OGH0002_0040OB00095_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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