Rechtssatz
Wird bei der infolge geänderter Senatszusammensetzung erforderlichen Verhandlungsneudurchführung die Wiederholung der Beweisergebnisse teilweise unterlassen, ist dies gemäß § 196 ZPO zu rügen (vgl SZ 40/63).Wird bei der infolge geänderter Senatszusammensetzung erforderlichen Verhandlungsneudurchführung die Wiederholung der Beweisergebnisse teilweise unterlassen, ist dies gemäß Paragraph 196, ZPO zu rügen vergleiche SZ 40/63).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0037176Dokumentnummer
JJR_19760907_OGH0002_0040OB00095_7600000_003