Norm
MRK Art6 VI1Rechtssatz
Das Veröffentlichungsgebot für Urteil gemäß Art 6 Abs 1 MRK gibt keinesfalls ein subjektives Recht zur privaten Veröffentlichung einer einstweiligen Verfügung.Das Veröffentlichungsgebot für Urteil gemäß Artikel 6, Absatz eins, MRK gibt keinesfalls ein subjektives Recht zur privaten Veröffentlichung einer einstweiligen Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0074955Dokumentnummer
JJR_19760907_OGH0002_0040OB00319_7600000_001