Norm
JN §29Rechtssatz
Für Ansprüche, die inhaltlich solchen nach § 25 WEG 1975 gleichzuhalten sind und die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gerichtlich geltend gemacht worden sind, gilt der Grundsatz der perpetuatio fori.Für Ansprüche, die inhaltlich solchen nach Paragraph 25, WEG 1975 gleichzuhalten sind und die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gerichtlich geltend gemacht worden sind, gilt der Grundsatz der perpetuatio fori.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0046054Dokumentnummer
JJR_19760916_OGH0002_0070OB00659_7600000_001