RS OGH 1976/9/16 2Ob140/76

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Veröffentlicht am 16.09.1976
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Norm

ABGB §1325 E1
ABGB §1326 B3

Rechtssatz

Während mit dem Schmerzengeld der gesamte Schmerzenkomplex, mithin einschließlich der psychischen Unlustgefühle, abgegolten, also ein Ausgleich für ideelle Einbußen geschaffen werden soll, ist es Zweck der Entschädigung nach § 1326 ABGB, wahrscheinlich in Zukunft eintretende Vermögensschäden, eben die Verhinderung des besseren Fortkommens, auszugleichen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 140/76
    Entscheidungstext OGH 16.09.1976 2 Ob 140/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0031451

Dokumentnummer

JJR_19760916_OGH0002_0020OB00140_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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