Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Während mit dem Schmerzengeld der gesamte Schmerzenkomplex, mithin einschließlich der psychischen Unlustgefühle, abgegolten, also ein Ausgleich für ideelle Einbußen geschaffen werden soll, ist es Zweck der Entschädigung nach § 1326 ABGB, wahrscheinlich in Zukunft eintretende Vermögensschäden, eben die Verhinderung des besseren Fortkommens, auszugleichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0031451Dokumentnummer
JJR_19760916_OGH0002_0020OB00140_7600000_002