RS OGH 1976/9/16 7Ob665/76, 10Ob318/99h

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Veröffentlicht am 16.09.1976
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Norm

ABGB §551
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2
AußStrG §125 A

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Erbverzicht gültig erfolgt ist, hat nicht der Abhandlungsrichter zu entscheiden. Er hat vielmehr trotz dieses Erbverzichtes eine Erbserklärung des Verzichtenden anzunehmen und auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006547

Dokumentnummer

JJR_19760916_OGH0002_0070OB00665_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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