Norm
ABGB §551Rechtssatz
Die Frage, ob ein Erbverzicht gültig erfolgt ist, hat nicht der Abhandlungsrichter zu entscheiden. Er hat vielmehr trotz dieses Erbverzichtes eine Erbserklärung des Verzichtenden anzunehmen und auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006547Dokumentnummer
JJR_19760916_OGH0002_0070OB00665_7600000_001