Norm
StPO §270 Abs3Rechtssatz
Nur die mit dem mündlich verkündeten Urteil in dessen unbedingt zu verkündenden Teilen (= § 260 Abs 1 Z 1 bis 5 und Abs 2 StPO oder § 259 StPO) sachlich übereinstimmende Ausfertigung ist Gegenstand der ihre "Berichtigung" regelnden und insoweit auch Beschränkungen anordnenden Vorschrift des § 270 Abs 3 StPO.Nur die mit dem mündlich verkündeten Urteil in dessen unbedingt zu verkündenden Teilen (= Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und Absatz 2, StPO oder Paragraph 259, StPO) sachlich übereinstimmende Ausfertigung ist Gegenstand der ihre "Berichtigung" regelnden und insoweit auch Beschränkungen anordnenden Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 3, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0098942Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014