Norm
StGB §39Rechtssatz
Die Heranziehung des § 39 StGB soll nicht generell schon bei Vorliegen seiner formalen Voraussetzungen erfolgen, sondern nur besonderen Fällen eines erhöhten Strafbedürfnisses vorbehalten bleiben.Die Heranziehung des Paragraph 39, StGB soll nicht generell schon bei Vorliegen seiner formalen Voraussetzungen erfolgen, sondern nur besonderen Fällen eines erhöhten Strafbedürfnisses vorbehalten bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091295Dokumentnummer
JJR_19760916_OGH0002_0130OS00116_7600000_003