Norm
ABGB §828Rechtssatz
Strebt der Kläger erkennbar nicht eine Benützungsregelung, also eine Änderung der bestehenden Rechtslage, eine Rechtsgestaltung, sondern die Sicherung seines Anspruches auf Mitbenützung, wie er ohne Benützungsregelung besteht und vom Beklagten gestört worden sein soll, auch gegen ähnliche Angriffe in die Zukunft an, kann nur der streitige Weg zulässig sein. Wesentlich ist nur, daß eine Dauerregelung, die einer Benützungsregelung gleichkäme, durch das vom Kläger angestrebte Urteil nicht geschaffen werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013208Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0010OB00712_7600000_003