RS OGH 1976/9/21 1Ob712/76, 2Ob532/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1976
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Norm

ABGB §828
ABGB §833 D2
ABGB §833 E
JN §1 DVe1
ZPO §411 Bf

Rechtssatz

Strebt der Kläger erkennbar nicht eine Benützungsregelung, also eine Änderung der bestehenden Rechtslage, eine Rechtsgestaltung, sondern die Sicherung seines Anspruches auf Mitbenützung, wie er ohne Benützungsregelung besteht und vom Beklagten gestört worden sein soll, auch gegen ähnliche Angriffe in die Zukunft an, kann nur der streitige Weg zulässig sein. Wesentlich ist nur, daß eine Dauerregelung, die einer Benützungsregelung gleichkäme, durch das vom Kläger angestrebte Urteil nicht geschaffen werden soll.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 712/76
    Entscheidungstext OGH 21.09.1976 1 Ob 712/76
    MietSlg 28050 = MietSlg 28541
  • 2 Ob 532/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Ob 532/82
    nur: Wesentlich ist nur, daß eine Dauerregelung, die einer Benützungsregelung gleichkäme, durch das vom Kläger angestrebte Urteil nicht geschaffen werden soll. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013208

Dokumentnummer

JJR_19760921_OGH0002_0010OB00712_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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