Norm
ABGB §878Rechtssatz
Eine allfällige Ungültigkeit oder Unwirksamkeit eines Vertrages ist grundsätzlich nicht von Amts wegen , sondern nur über Einwendung wahrzunehmen ( hier : Fehlen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0016395Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0040OB00562_7600000_001