RS OGH 2025/6/25 1Ob712/76; 7Ob580/80; 5Ob521/81; 5Ob70/82; 5Ob1026/92; 4Ob269/99h; 10Ob53/08d; 5Ob2

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Veröffentlicht am 21.09.1976
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Rechtssatz

Auch wenn keine Benützungsregelung vorliegt kann bei Störung des gemäß § 828 ABGB zustehenden Gebrauches der gestörte Miteigentümer im streitigen Verfahren sowohl die Beseitigung als auch die Unterlassung der widerrechtlichen Maßnahmen des anderen Miteigentümers verlangen.Auch wenn keine Benützungsregelung vorliegt kann bei Störung des gemäß Paragraph 828, ABGB zustehenden Gebrauches der gestörte Miteigentümer im streitigen Verfahren sowohl die Beseitigung als auch die Unterlassung der widerrechtlichen Maßnahmen des anderen Miteigentümers verlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013199

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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