RS OGH 1976/9/21 4Ob101/76

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Veröffentlicht am 21.09.1976
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Norm

ABGB §1152 A
ArbVG §3 Abs1
KollV für das Gast -, Schank - und Beherbergungsgewerbe allg
KollVG §2 Abs3

Rechtssatz

Wenn im KollV (und in der Lohntabelle) die einem bestimmten Garantielöhner im einzelnen obliegenden Tätigkeiten nicht umschrieben werden, ist anzunehmen, daß von den branchenüblichen und ortsüblichen Tätigkeiten ausgegangen wurde. Eine Erweiterung der einem bestimmten Garantielöhner obliegenden Tätigkeit über das branchenübliche und ortsübliche Maß hinaus durch Parteienvereinbarung ist daher gemäß § 2 Abs 3 KollVG unverbindlich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 101/76
    Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 101/76
    Veröff: Arb 9519

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029311

Dokumentnummer

JJR_19760921_OGH0002_0040OB00101_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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