Norm
ABGB §1152 ARechtssatz
Wenn im KollV (und in der Lohntabelle) die einem bestimmten Garantielöhner im einzelnen obliegenden Tätigkeiten nicht umschrieben werden, ist anzunehmen, daß von den branchenüblichen und ortsüblichen Tätigkeiten ausgegangen wurde. Eine Erweiterung der einem bestimmten Garantielöhner obliegenden Tätigkeit über das branchenübliche und ortsübliche Maß hinaus durch Parteienvereinbarung ist daher gemäß § 2 Abs 3 KollVG unverbindlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029311Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0040OB00101_7600000_001