Norm
GewO 1859 §82 liteRechtssatz
Eine Entlassung nach § 82 lit e zweiter Fall GewO 1859 ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Dienstnehmer die ihm obliegende Verpflichtung, seine ganze Arbeitskraft dem Dienstgeber zur Verfügung zu stellen, vorsätzlich verletzt.Eine Entlassung nach Paragraph 82, Litera e, zweiter Fall GewO 1859 ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Dienstnehmer die ihm obliegende Verpflichtung, seine ganze Arbeitskraft dem Dienstgeber zur Verfügung zu stellen, vorsätzlich verletzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060488Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0040OB00088_7600000_004