RS OGH 1995/6/28 4Ob88/76, 14Ob193/86, 9ObA75/95

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Veröffentlicht am 21.09.1976
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Norm

GewO 1859 §82 lite

Rechtssatz

Eine Entlassung nach § 82 lit e zweiter Fall GewO 1859 ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Dienstnehmer die ihm obliegende Verpflichtung, seine ganze Arbeitskraft dem Dienstgeber zur Verfügung zu stellen, vorsätzlich verletzt.Eine Entlassung nach Paragraph 82, Litera e, zweiter Fall GewO 1859 ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Dienstnehmer die ihm obliegende Verpflichtung, seine ganze Arbeitskraft dem Dienstgeber zur Verfügung zu stellen, vorsätzlich verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060488

Dokumentnummer

JJR_19760921_OGH0002_0040OB00088_7600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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