Norm
StGB §19 Abs2Rechtssatz
Die Geldstrafe soll zur Erzielung einer größtmöglichen Effektivität der Unrechtsfolgen eine Abschöpfung der Einkommensspitze des Verurteilten auf einen dem Existenzminimum nahekommenden Betrag und eine fühlbare Herabsetzung des Lebensstandards für die Gesamtdauer der tatschuldangemessenen Strafe darstellen.
OLG Wien vom 25.06.1975, 13 Bs 250/75; Veröff: ZVR 1975/261 S 342
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090364Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022