RS OGH 1976/9/22 8Ob84/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1976
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Norm

StVO §13 Abs3 III
StVO §14 Abs3

Rechtssatz

Betätigt sich jemand gegenüber einem Fahrzeuglenker als Einweiser, wirkt er damit unmittelbar auf den Verkehr ein und wird zum Verkehrsteilnehmer, sodaß ihn bei Verletzung der jeweils in Betracht kommenden Vorschriften der StVO die Verantwortlichkeit trifft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073787

Dokumentnummer

JJR_19760922_OGH0002_0080OB00084_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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