Norm
ABGB §878Rechtssatz
Wer sich zur Zahlung einer Konventionalstrafe für den Fall nicht rechtzeitiger Lieferung eines Werkes verpflichtet , obwohl er wissen müßte , daß ihm die ordnungsgemäße Fertigstellung des zu liefernden Gegenstandes zum vereinbarten Termin nicht möglich sein wird , kann sich keinesfalls auf eine " Unmöglichkeit der Leistung " iS des § 878 ABGB berufen .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0016384Dokumentnummer
JJR_19760924_OGH0002_0030OB00608_7600000_001