Norm
EO §39 Abs2 IIIBRechtssatz
Es begründet keinen erheblichen Verfahrensmangel, wenn das Gericht wie im Fall der amtswegigen Wahrnahme eines Einstellungsgrundes auch über einen Einstellungsantrag des Verpflichten nach § 39 Abs 1 Z 2 EO - ohne mündliche Verhandlung - nach bloßer Einvernehmung der Parteien (§ 55 Abs 1 EO) entscheidet (Heller-Berger-Stix 500).Es begründet keinen erheblichen Verfahrensmangel, wenn das Gericht wie im Fall der amtswegigen Wahrnahme eines Einstellungsgrundes auch über einen Einstellungsantrag des Verpflichten nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO - ohne mündliche Verhandlung - nach bloßer Einvernehmung der Parteien (Paragraph 55, Absatz eins, EO) entscheidet (Heller-Berger-Stix 500).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001579Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012