Norm
StPO §321 Abs2 ARechtssatz
Die Geschworenen haben bei der Prüfung der ihnen (insgesamt) vorliegenden Fragen die ihnen gemäß § 321 StPO erteilte schriftliche Belehrung als Einheit und nicht nach Teilstücken (etwa nur zu einzelnen Fragen) zu beurteilen.Die Geschworenen haben bei der Prüfung der ihnen (insgesamt) vorliegenden Fragen die ihnen gemäß Paragraph 321, StPO erteilte schriftliche Belehrung als Einheit und nicht nach Teilstücken (etwa nur zu einzelnen Fragen) zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100808Dokumentnummer
JJR_19760927_OGH0002_0120OS00134_7600000_001