Norm
KartG 1972 §21 Abs1Rechtssatz
Die Verletzung der Pflicht zur Übersendung einer Gleichschrift der Anmeldung und je einer Gleichschrift ihrer Beilagen stellt dann keinen Verfahrensmangel dar, wenn der zu Verständigende nach seinem eigenen Rekursvorbringen nur solche Einwendungen erhoben hat, zu deren Erledigung keine weiteren Verfahrensschritte unternommen bzw keine zusätzlichen Erhebungen vorgenommen werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063594Dokumentnummer
JJR_19760927_OGH0002_000OKT00007_7600000_002