RS OGH 1976/9/27 Okt7/76

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Veröffentlicht am 27.09.1976
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Norm

KartG 1972 §21 Abs1

Rechtssatz

Die Verletzung der Pflicht zur Übersendung einer Gleichschrift der Anmeldung und je einer Gleichschrift ihrer Beilagen stellt dann keinen Verfahrensmangel dar, wenn der zu Verständigende nach seinem eigenen Rekursvorbringen nur solche Einwendungen erhoben hat, zu deren Erledigung keine weiteren Verfahrensschritte unternommen bzw keine zusätzlichen Erhebungen vorgenommen werden müssen.

Entscheidungstexte

  • Okt 7/76
    Entscheidungstext OGH 27.09.1976 Okt 7/76
    Veröff: ÖBl 1977,52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063594

Dokumentnummer

JJR_19760927_OGH0002_000OKT00007_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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