Norm
ABGB §1295 Ia6Rechtssatz
Auch jene Personen trifft die höhere Diligenzpflicht des § 1299 ABGB, die ein konzessionspflichtiges Gewerbe konzessionslos ausüben. Sie haften daher für die Unkenntnis der bei der Ausübung eines konzessionspflichtigen Gewerbes zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften und den Mangel der erforderlichen Fachkenntnisse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0023553Dokumentnummer
JJR_19760928_OGH0002_0030OB00580_7600000_001