RS OGH 1976/9/28 3Ob580/76

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Veröffentlicht am 28.09.1976
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Rechtssatz

Durch den Verstoß gegen die § 15 Z 11 und § 23 GewO 1859, insbesondere durch den Vertrieb von Feuerwerkskörpern ohne Besitz einer Konzession, wird keine Schutznorm verletzt, die die Verhinderung des Diebstahls von Feuerwerkskörpern und der Verursachung von Schäden durch gestohlene Feuerwerkskörper bezweckt.Durch den Verstoß gegen die Paragraph 15, Ziffer 11 und Paragraph 23, GewO 1859, insbesondere durch den Vertrieb von Feuerwerkskörpern ohne Besitz einer Konzession, wird keine Schutznorm verletzt, die die Verhinderung des Diebstahls von Feuerwerkskörpern und der Verursachung von Schäden durch gestohlene Feuerwerkskörper bezweckt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 580/76
    Entscheidungstext OGH 28.09.1976 3 Ob 580/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027643

Dokumentnummer

JJR_19760928_OGH0002_0030OB00580_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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