Rechtssatz
Das im § 9 Abs 2 EKHG erwähnte "Verhalten des Geschädigten" darf nicht mit Verschulden gleichgesetzt werden.Das im Paragraph 9, Absatz 2, EKHG erwähnte "Verhalten des Geschädigten" darf nicht mit Verschulden gleichgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0059163Dokumentnummer
JJR_19760929_OGH0002_0080OB00117_7600000_002