RS OGH 2003/11/13 8Ob117/76, 8Ob54/87, 2Ob149/97v, 2Ob178/99m, 2Ob262/03y

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Veröffentlicht am 29.09.1976
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Rechtssatz

Das im § 9 Abs 2 EKHG erwähnte "Verhalten des Geschädigten" darf nicht mit Verschulden gleichgesetzt werden.Das im Paragraph 9, Absatz 2, EKHG erwähnte "Verhalten des Geschädigten" darf nicht mit Verschulden gleichgesetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0059163

Dokumentnummer

JJR_19760929_OGH0002_0080OB00117_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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