Norm
AußStrG §263Rechtssatz
Reskriptlegitimation eines minderjährigen außerehelichen Kindes eines Staatsbürgers der BRD (Kinder sind österreichische Staatsangehörige):
Ungeachtet des gemäß § 13 der 4. DVEheG anzuwendenden Heimatrechtes des Vaters, das in den §§ 1723 ff BGB eine gerichtliche Zuständigkeit für die Ehelicherklärung nichtehelicher Kinder auf Antrag des Vaters vorsieht, ist mit Rücksicht auf die österreichische Staatsangehörigkeit der Kinder im Hinblick auf die Bestimmung des § 81 Z 3 EO die ausschließliche Zuständigkeit des Bundespräsidenten für die Ehelicherklärung unehelicher Kinder zu ehelichen Kindern gemäß Art 65 Abs 2 lit d B-VG gegeben. Eine gerichtliche Zuständigkeit für den Ausspruch der Reskriptlegitimation ist somit in der österrreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008602Dokumentnummer
JJR_19760929_OGH0002_0080OB00546_7600000_001