RS OGH 1976/9/29 8Ob546/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1976
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Norm

AußStrG §263
AußStrG §264
B-VG Art65 Abs1 litd
4.DVEheG §13

Rechtssatz

Reskriptlegitimation eines minderjährigen außerehelichen Kindes eines Staatsbürgers der BRD (Kinder sind österreichische Staatsangehörige):

Ungeachtet des gemäß § 13 der 4. DVEheG anzuwendenden Heimatrechtes des Vaters, das in den §§ 1723 ff BGB eine gerichtliche Zuständigkeit für die Ehelicherklärung nichtehelicher Kinder auf Antrag des Vaters vorsieht, ist mit Rücksicht auf die österreichische Staatsangehörigkeit der Kinder im Hinblick auf die Bestimmung des § 81 Z 3 EO die ausschließliche Zuständigkeit des Bundespräsidenten für die Ehelicherklärung unehelicher Kinder zu ehelichen Kindern gemäß Art 65 Abs 2 lit d B-VG gegeben. Eine gerichtliche Zuständigkeit für den Ausspruch der Reskriptlegitimation ist somit in der österrreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 546/76
    Entscheidungstext OGH 29.09.1976 8 Ob 546/76
    RZ 1977/30,58 = ÖA 1977,155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008602

Dokumentnummer

JJR_19760929_OGH0002_0080OB00546_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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