RS OGH 1976/9/30 2Ob172/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1976
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Norm

ABGB §1438 E
ASVG §332 A
  1. ASVG § 332 heute
  2. ASVG § 332 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 332 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  4. ASVG § 332 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  5. ASVG § 332 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  6. ASVG § 332 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Rechtssatz

Ist die Gegenforderung des Schädigers größer als die - zunächst ungeteilte - Schadenersatzforderung des sozialversicherten Geschädigten, wird durch die auf den Zeitpunkt der Entstehung der beiden Forderungen zurückbezogene Aufrechnung die ganze Forderung des sozialversicherten Geschädigten, also auch der vom Anspruchsübergang gemäß § 332 ASVG betroffene Teil derselben, aufgezehrt. Ist dagegen seine Schadenersatzforderung kleiner, dann geht der nach der Aufrechnung verbleibende Rest der Forderung des Geschädigten gemäß § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger über, soweit dieser Leistungen zu erbringen hat.Ist die Gegenforderung des Schädigers größer als die - zunächst ungeteilte - Schadenersatzforderung des sozialversicherten Geschädigten, wird durch die auf den Zeitpunkt der Entstehung der beiden Forderungen zurückbezogene Aufrechnung die ganze Forderung des sozialversicherten Geschädigten, also auch der vom Anspruchsübergang gemäß Paragraph 332, ASVG betroffene Teil derselben, aufgezehrt. Ist dagegen seine Schadenersatzforderung kleiner, dann geht der nach der Aufrechnung verbleibende Rest der Forderung des Geschädigten gemäß Paragraph 332, ASVG auf den Sozialversicherungsträger über, soweit dieser Leistungen zu erbringen hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 172/76
    Entscheidungstext OGH 30.09.1976 2 Ob 172/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0033944

Dokumentnummer

JJR_19760930_OGH0002_0020OB00172_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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