Norm
ABGB §1438 ERechtssatz
Ist die Gegenforderung des Schädigers größer als die - zunächst ungeteilte - Schadenersatzforderung des sozialversicherten Geschädigten, wird durch die auf den Zeitpunkt der Entstehung der beiden Forderungen zurückbezogene Aufrechnung die ganze Forderung des sozialversicherten Geschädigten, also auch der vom Anspruchsübergang gemäß § 332 ASVG betroffene Teil derselben, aufgezehrt. Ist dagegen seine Schadenersatzforderung kleiner, dann geht der nach der Aufrechnung verbleibende Rest der Forderung des Geschädigten gemäß § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger über, soweit dieser Leistungen zu erbringen hat.Ist die Gegenforderung des Schädigers größer als die - zunächst ungeteilte - Schadenersatzforderung des sozialversicherten Geschädigten, wird durch die auf den Zeitpunkt der Entstehung der beiden Forderungen zurückbezogene Aufrechnung die ganze Forderung des sozialversicherten Geschädigten, also auch der vom Anspruchsübergang gemäß Paragraph 332, ASVG betroffene Teil derselben, aufgezehrt. Ist dagegen seine Schadenersatzforderung kleiner, dann geht der nach der Aufrechnung verbleibende Rest der Forderung des Geschädigten gemäß Paragraph 332, ASVG auf den Sozialversicherungsträger über, soweit dieser Leistungen zu erbringen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0033944Dokumentnummer
JJR_19760930_OGH0002_0020OB00172_7600000_002