Norm
StGB §18 Abs2Rechtssatz
Die Anrechenbarkeit der Vorhaft orientiert sich nach § 18 Abs 2 StGB. Auf einen formellen Akt der Festnahme, sei es durch richterlichen Haftbefehl oder durch Festnahme durch die Sicherheitsbehörden gemäß § 177 Abs 1 StPO kommt es dabei nicht an.Die Anrechenbarkeit der Vorhaft orientiert sich nach Paragraph 18, Absatz 2, StGB. Auf einen formellen Akt der Festnahme, sei es durch richterlichen Haftbefehl oder durch Festnahme durch die Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 177, Absatz eins, StPO kommt es dabei nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089930Dokumentnummer
JJR_19760930_OGH0002_0090OS00085_7600000_001