RS OGH 2015/9/22 4Ob361/76 (4Ob362/76), 4Ob22/89, 4Ob112/91, 4Ob68/98y, 4Ob154/04g, 4Ob124/06y, 4Ob2

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Veröffentlicht am 05.10.1976
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Rechtssatz

Die Verjährung einer Unterlassungsanspruches nach dem UWG beginnt erst, wenn der das Gesetz verletzende Zustand aufhört.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0079953

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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