RS OGH 1976/10/5 4Ob89/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1976
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Norm

DorotheumsbedienstetenG allg
VBG 1948 §1

Rechtssatz

Die Herausnahme von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Dorotheum stehen, aus dem VBG steht der analogen Anwendung der zum VBG ergangenen Rechtsprechung nicht entgegen, weil das DorotheumsbedienstetenG kein Gegensatz zum VBG, sondern nur eine Norm ist, die den besonderen Verhältnissen für Bedienstete des Dorotheums Rechnung trägt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 89/76
    Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 89/76
    Veröff: EvBl 1977/86 S 185 = Arb 9524

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0056228

Dokumentnummer

JJR_19761005_OGH0002_0040OB00089_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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