Norm
DorotheumsbedienstetenG allgRechtssatz
Die Herausnahme von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Dorotheum stehen, aus dem VBG steht der analogen Anwendung der zum VBG ergangenen Rechtsprechung nicht entgegen, weil das DorotheumsbedienstetenG kein Gegensatz zum VBG, sondern nur eine Norm ist, die den besonderen Verhältnissen für Bedienstete des Dorotheums Rechnung trägt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0056228Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0040OB00089_7600000_002