Norm
ABGB §879 CIIo1Rechtssatz
Wenn alle Arbeitnehmer mit gleicher Tätigkeit in gleicher Weise nach den Bestimmungen eines einschlägigen KollV eingestuft werden, kann eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht darauf gestützt werden, dass ihre Tätigkeit höherwertig sei, als die anderer Arbeitnehmer, die auf Grund dieses KollV auch so eingestuft sind, oder dass Arbeitnehmer, sie eine gleichwertige oder sogar geringerwertige Tätigkeit ausübten, nach diesem KollV höher eingereiht worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0016836Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0040OB00071_7600000_004