Norm
ABGB §879 CIIo1Rechtssatz
Eine Verletzung des arbeitsrechlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt nicht voraus, dass bei den Arbeitnehmern, welche die Besserstellung anstreben, "völlig gleiche" Voraussetzungen gegeben sind, wie bei denen, deren Behandlung sie erreichen wollen. Es ist aber erforderlich, dass die unterschiedliche Behandlung willkürlich oder aus sachfremden Gründen erfolgte, also die für die Besserstellung massgeblichen Kriterien auch bei den Arbeitnehmern zutreffen, denen diese Behandlung verweigert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0016819Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2014