Rechtssatz
Welcher Betrag als Entschädigung "angemessen" ist, ist in erster Linie eine Ermessensfrage; eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung käme insoweit daher überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Untergerichte bei der Festsetzung der Entschädigungssumme gegen die im Gesetz (§ 5 Abs 1, § 6 NWG) hiefür gegebenen Richtlinien offenbar verstoßen hätten.Welcher Betrag als Entschädigung "angemessen" ist, ist in erster Linie eine Ermessensfrage; eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung käme insoweit daher überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Untergerichte bei der Festsetzung der Entschädigungssumme gegen die im Gesetz (Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, NWG) hiefür gegebenen Richtlinien offenbar verstoßen hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087732Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021