RS OGH 1976/10/5 4Ob71/76 (4Ob72/76 -4Ob87/76), 9ObA62/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1976
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Norm

ABGB §879 CIIo1
ABGB §1152 D

Rechtssatz

Eine unterschiedliche Einstufung von Arbeitnehmern, die verschiedenartige Arbeiten verrichten, ist zulässig, wie es sogar bei gleicher Tätigkeit sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung geben kann (zB größere Vertrauenswürdigkeit und längere Erfahrung im Betrieb, siehe Arb 8595).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 71/76
    Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 71/76
    Veröff: Arb 9523
  • 9 ObA 62/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 9 ObA 62/93
    Ähnlich; Beisatz: Die finanzielle Besserstellung von Bediensteten in leitender Funktion gegenüber ihren Stellvertretern ist weder unsachlich noch willkürlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0016818

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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