Norm
ABGB §879 CIIo1Rechtssatz
Eine unterschiedliche Einstufung von Arbeitnehmern, die verschiedenartige Arbeiten verrichten, ist zulässig, wie es sogar bei gleicher Tätigkeit sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung geben kann (zB größere Vertrauenswürdigkeit und längere Erfahrung im Betrieb, siehe Arb 8595).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0016818Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015