RS OGH 1995/1/26 4Ob71/76 (4Ob72/76 - 4Ob87/76), 8ObA302/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1976
beobachten
merken

Norm

ASVG §42 Abs1
DO.A §37
  1. ASVG § 42 heute
  2. ASVG § 42 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  3. ASVG § 42 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 42 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Einreihung der Angestellten, "die mit der eigenverantwortlichen Überprüfung der Meldepflicht und Beitragspflicht gemäß § 42 Abs 1 ASVG in den Betrieben der Dienstgeber betraut sind" als Beitragsprüfer in die Gehaltsgruppe D II/13, somit keine "eigenverantwortliche Erledigung von Rechtsfragen", weil bei der Festlegung der DO.A bekannt war, daß für die Erfüllung dieser Aufgabe auch Kenntnisse verschiedener Rechtsvorschriften bis zu einem gewissen Grad erforderlich sind.Einreihung der Angestellten, "die mit der eigenverantwortlichen Überprüfung der Meldepflicht und Beitragspflicht gemäß Paragraph 42, Absatz eins, ASVG in den Betrieben der Dienstgeber betraut sind" als Beitragsprüfer in die Gehaltsgruppe D II/13, somit keine "eigenverantwortliche Erledigung von Rechtsfragen", weil bei der Festlegung der DO.A bekannt war, daß für die Erfüllung dieser Aufgabe auch Kenntnisse verschiedener Rechtsvorschriften bis zu einem gewissen Grad erforderlich sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0054718

Dokumentnummer

JJR_19761005_OGH0002_0040OB00071_7600000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten