-             4 Ob 360/76
  Entscheidungstext  OGH  05.10.1976  4 Ob 360/76
  Beisatz: "mentadent C", "ship-dent" (T1)
                             -             4 Ob 388/76
  Entscheidungstext  OGH  08.02.1977  4 Ob 388/76
  nur: Bei der Beurteilung der Nachahmung im Sinne des 
§ 1 UWG genügt eine gewisse Verkehrsbekanntheit, die auch dann anzunehmen ist, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Herkunftsvorstellung auszulösen. (T2)
                              -             4 Ob 391/77
  Entscheidungstext  OGH  18.10.1977  4 Ob 391/77
  nur T2
                             -             4 Ob 310/78
  Entscheidungstext  OGH  04.04.1978  4 Ob 310/78
  Auch; nur: Sowie zu beachten, ob die Konsumenten angesichts eines reichhaltigen Anbotes gewohnt sind, den Markenbezeichnungen und auch den Unterschieden in den Ausstattungen dieser Waren ein im Vergleich zu anderen Gebrauchsartikeln, die mit der Intimsphäre des Käufers nicht in Verbindung stehen, höheres Maß an Aufmerksamkeit zuzuwenden. (T3) 
Beisatz: Ist aber anzunehmen, dass das angesprochene Publikum gerade den strittigen Kennzeichen besondere Aufmerksamkeit zuwendet, ist eine verwechselbare Ähnlichkeit auch schon bei geringerem Unterschied des Gesamteindruckes zu verneinen. (T4)
                             -             4 Ob 363/80
  Entscheidungstext  OGH  04.11.1980  4 Ob 363/80
  Ähnlich; Beisatz: Plattenschneidemaschine und Fliesenschneidemaschine. (T5) 
Veröff: ÖBl 1981,98
                             -             4 Ob 371/80
  Entscheidungstext  OGH  11.11.1980  4 Ob 371/80
  nur T2; Beisatz: Absicht, Verwechslungen herbeizuführen dabei von besonderer Bedeutung, Drehstapelbehälter. (T6)
                             -             4 Ob 373/80
  Entscheidungstext  OGH  11.11.1980  4 Ob 373/80
  nur: Dabei ist zu bedenken, dass der Durchschnittskäufer die einander ähnlichen Waren meistens nicht gleichzeitig sieht, sondern fast immer nur mehr oder weniger blasse Erinnerungsbilder mit der betreffenden Ware vergleicht. (T7) 
Beisatz: Haushaltsscheren (T8) 
Veröff: ÖBl 1981,154 (mit Anmerkung von Schönherr)
                             -             4 Ob 331/83
  Entscheidungstext  OGH  17.04.1984  4 Ob 331/83
  Auch; nur T2; Veröff: ÖBl 1984,95
                             -             4 Ob 337/84
  Entscheidungstext  OGH  10.07.1984  4 Ob 337/84
  nur T2; Beisatz: Mart Stam-Stuhl (T9) 
Veröff: ÖBl 1984,24 = GRURInt 1985,684 = MR 1992,21 (Anmerkung M Walter, 31)
                             -             4 Ob 342/85
  Entscheidungstext  OGH  04.02.1986  4 Ob 342/85
  nur T2; Beisatz: Who's Who (T10) 
Veröff: ÖBl 1986,97
                             -             4 Ob 82/90
  Auch; Beisatz: Die Richtigkeit dieser Beurteilung ist aber keine Frage, der eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende, für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne des 
§ 528 Abs 1 ZPO zukäme. (T11)
                              -             4 Ob 123/91
  nur T7; Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den Gesamteindruck abzustellen. (T12) 
Veröff: MR 1992,120
                             -             4 Ob 2/94
  nur T7; Beis wie T12
                             -             4 Ob 246/06i
  Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2007/21
                             -             4 Ob 94/13x
  Entscheidungstext  OGH  09.07.2013  4 Ob 94/13x
  Auch; nur T3